Der Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit. Dort heißt es:

„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“1

Die Verfassung garantiert also ein sehr weitgehendes Recht auf Meinungsfreiheit, weist aber auch auf die Möglichkeit von Einschränkungen hin. Diese Option in den Text mitaufzunehmen, ist gut begründet: Wäre Meinungsfreiheit absolut schrankenlos, könnte kein Gesetz gegen ehrverletzende Falschbehauptungen mehr verfassungskonform sein und selbst Aufrufe zu schweren Straftaten wären unter Umständen nicht zu verfolgen. Dennoch darf eins nicht vergessen werden: Einschränkungen eines im Grundgesetz garantierten Grundrechts sind auf ein absolut erforderliches Minimum zu begrenzen. Ohne Meinungsfreiheit können Fehler beim Regieren, beim Forschen, beim Lehren etc. für alle Zeiten nicht korrigiert werden. Praktisch kein Fortschritt ist denkbar, wenn der Wunsch nach Änderung nicht einmal sprachlich ausgedrückt werden darf. Wer anderen den Mund verbieten und sich mit ihren Argumenten nicht auseinandersetzen will, sollte sich fragen wie stark seine eigenen Argumente sind.

Florian Füllbier ist der Autor, der hier aufgelisteten Bücher

Quellen

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html (Stand 15.10.2023) ↩︎